Arbeitnehmerfinderrecht, Arbeitnehmererfindung

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Erfindung dem Arbeitgeber zur Übernahme anzubieten. Auf diese Weise wird mit dem Arbeitnehmererfindergesetz sichergestellt, dass betriebliche Entwicklungsergebnisse auch im Besitz des Betriebes sind. Im Gegenzug regelt das Arbeitnehmererfindergesetz detailliert eine sogenannte angemessene Entschädigung des Arbeitnehmers.

Für Streitigkeiten in diesem Bereich ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen eingerichtet worden.

Eine ausführliche Darstellung finden Sie auch in den Unterlagen des Vortrags, den unser Partner
Herr Matthias Jabbusch im Rahmen des Oldenburger Patent- und Markenforums über das Thema Arbeitnehmererfindungsrecht  gehalten hat.