Eingetragenes Design, Geschmacksmuster, Designgesetz

Mit einem Geschmacksmuster können ästhetische Formschöpfungen, insbesondere Designs von Gebrauchsgegenständen geschützt werden. Dies kann entweder mit einem deutschen eingetragenen Design oder mit einem EU-weit geltenden Geschmacksmuster erfolgen, wobei die Laufzeit 20 bzw. 25 Jahre beträgt. Zur Aufrechterhaltung des Schutzes über die gesamte Laufzeit, muss alle 5 Jahre eine Verlängerungsgebühr eingezahlt werden.

Das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design wird bei der Eintragung nicht geprüft. Bei einer Klage vor einem Landgericht auf Verletzung des Geschmacksmusters kann sich der vermeintliche Verletzer jedoch darauf berufen, dass das Geschmacksmuster am Anmeldetag nicht neu war und keine besondere designerische Leistung darstellt (nicht eigentümlich ist). Der vermeintliche Verletzer muss hierfür Nachweise erbringen, das bereits vor dem Anmeldetag identische oder ähnliche Muster existierten.

Merkblätter und Vorträge zu eingetragenem Design, Geschmacksmustern und Designgesetz

Eine ausführliche Darstellung finden Sie auch in den Unterlagen der Vorträge, die im Rahmen des Oldenburger Patent- und Markenforums (OPMF) gehalten wurden.

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrungen in allen Fragen des Geschmacksmuster- bzw. Designrechts. Wir haben eine Vielzahl von Geschmacksmustern und Designs angemeldet und zur Eintragung gebracht und verfügen über gute Erfahrungen in Geschmacksmuster/Designlöschungsverfahren. Ebenso waren wir an einer Vielzahl von Streitigkeiten um Geschmacksmuster/Designverletzungen beteiligt. Wir beraten Sie gerne in unseren Büros in Bremen, Hannover und Oldenburg oder auch in Ihrem Unternehmen. Alternativ beraten wir Sie natürlich ebenfalls auch per Telefon oder per E-Mail.

Wenn Sie wissen wollen, bei wie vielen Geschmacksmustern/Designs unsere Kanzlei in den Datenbanken Deutschen Patent- und Markenamtes als Vertreter geführt wird, besuchen Sie gerne deren Internetseite und geben Sie unter Expertenrecherche folgendes ein: VTR = Jabbusch.